Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 128 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Josi, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Baronian Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12.01.2021 (PEN 2020 443) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) vom 12. Januar 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 28. Februar 2019 auf der Autobahn A6, Nord L Urtenen-Schönbühl, durch Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. Sep- tember 2019. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter zu den Verfah- renskosten von CHF 2'468.00 (pag. 160 ff.). 2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 165). Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zuge- stellt (pag. 201 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 24. März 2021 stellte die Verteidigung des Beschuldigten in der Sache folgende Anträge (pag. 207): 1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. 2. Folgender Antrag wird gestellt: Der Beschuldigte A.________, ist vom Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeb- lich begangen am 28.02.2019 auf der Autobahn A6 Nord L Urtenen-Schönbühl durch Rechtsü- berholen auf dem Pannenstreifen, freizusprechen. 3. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. März 2021 (pag. 209 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. April 2021 (pag. 212 f.) mit, dass auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung des Beschuldigten stellte keine Beweisanträge (pag. 207). Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug vom 21. September 2021 (pag. 251 f.), ein aktueller ADMAS- Bericht vom 21. September 2021 (pag. 253 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbe- richt (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse) vom 20. September 2021 (pag. 235 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Ausserdem wurden bei der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau die Akten EO 20 488 ediert. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen. 2 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2021 folgende Anträge (pag. 273): 1. Der Beschuldigte sei vom Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 28.02.2019, freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In seiner Berufungserklärung vom 24. März 2021 (pag. 207) focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil „vollumfänglich an“. Von der Kammer zu überprüfen sind somit der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, der Sanktionen- punkt sowie die Verfahrenskosten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlech- terungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für die Berechnungen des Tagessatzes die aktuellen Verhältnisse massgebend sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 15. April 2019 Dem Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 14): Dadurch, dass sich der Beschuldigte – weil er in Eile war – auf den Pannenstreifen begab und dort die Fahrzeugkolonne rechts überholte, hat er wichtige Verkehrsvorschriften objektiv schwer verletzt. Mit seinem rücksichtslosen Verhalten hat er eine erhöht abstrakte Gefahr geschaffen: Die Mehrheit der anderen Verkehrsteilnehmer erwartet nicht, dass sie auf dem Pannenstreifen rechts überholt wird, was unangemessene Reaktionen dieser anderen Verkehrsteilnehmer bewirken kann. Zudem besteht auch die Gefahr, dass ein oder mehrere Verkehrsteilnehmer wegen einer Panne auf den Pannenstrei- fen wechseln müssen oder dass die Fahrzeuge, welche auf dem Normalstreifen fahren, auf den Pan- nenstreifen ausweichen, weil zum Beispiel ein Polizeifahrzeug oder ein Sanitätsfahrzeug passieren will. 7. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 173 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und zusammengefasst (pag. 176 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Ur- 3 teilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer beschränkt sich bei der Feststellung des Sachverhalts jeweils darauf, einzig die entscheidenden Aus- sagen wiederzugeben. 8. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 273 ff.), es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte den Pannenstreifen zwecks Rechtsü- berholens der Kolonne befahren habe. Es gäbe diesbezüglich einige Ungereimthei- ten. Der Beschuldigte habe geäussert, dass er auf der linken Fahrspur gefahren und erst vor der Ausfahrt auf die rechte Spur gewechselt sei. Er habe höchstens einen halben Meter den Pannenstreifen touchiert. Die Geschwindigkeit habe höchstens 10 km/h betragen. Der Lastwagen des Zeugen E.________ sei hinter ihm gefah- ren. Die Aussagen des Beschuldigten seien konstant, logisch und frei von Übertrei- bungen/Widersprüchen. Dies lasse die Aussagen glaubhaft erscheinen. Zwar lies- sen sich klassische Lügensignale wie Abstraktheit und Kargheit feststellen, aller- dings sei dies auf sprachliche Probleme sowie die Tatsache, dass ein gerichtliches Verfahren für den Beschuldigten Neuland sei, zurückzuführen. Dennoch seien die Aussagen konstant. Das Vorstrafenregister und der ADMAS-Auszug des Beschul- digten seien nicht rein. Allerdings habe sich der Beschuldigte nie gegen eine Verur- teilung gewehrt. Der Beschuldigte habe vielmehr eine gewisse Unbeholfenheit an den Tag gelegt. Dies habe sich auch heute gezeigt, als der Beschuldigte das Da- tum der Führerprüfung vergessen habe sowie betreffend die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Der Beschuldigte habe sich nie anwaltlich zur Wehr gesetzt. Vorliegend sei dies anders, da er mit dem Vorfall nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe zudem nicht gewusst, dass das Verfahren einen Aus- weisentzug nach sich ziehe. Der Zeuge C.________ habe ausgesagt, dass er die Kontrolle zunächst alleine durchgeführt habe. Den Lastwagen habe er 30-40 Sekunden nach dem Beschul- digten angehalten. Ferner habe er angegeben, das Fahrzeug des Beschuldigten nicht durchgehend, sondern nur «mehrheitlich» im Blick gehabt zu haben. Der Zeuge D.________ habe ausgesagt, dass eine weitere Patrouille erst später dazu- gekommen sei und nicht die gesamte Strecke überschaubar gewesen sei. Die Ge- schwindigkeit habe er aufgrund seiner Erfahrung geschätzt. Später habe er ausge- sagt, dass er das Fahrzeug über die gesamte Strecke gesehen habe und dass es sich um das einzige Fahrzeug auf dem Pannenstreifen gehandelt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei einem Polizisten eher zu glau- ben, da dieser mit einer Falschaussage seine Entlassung riskieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2012 vom 26. April 2012). Das Bundesgericht habe damit nicht einen Freipass dafür schaffen wollen, dass die Aussagen der Polizisten stets als Tatsache bewertet würden. Laut der deutschen Literatur, welche auch auf die Schweiz abgeleitet werden könne, spreche man diesbezüglich von Vorver- ständnissen und Routinebegebenheiten, welche falsch interpretiert werden könn- ten. Die Berufsehre im negativen Sinne (Gruppenidentität sowie Gruppenerinne- rung) könne unter dem Begriff Jagdfieber zusammengefasst werden. Der Bundes- 4 gerichtshof habe entschieden, dass es auf die Umstände ankomme und diese für eine erhöhte Glaubwürdigkeit sprechen müssten. Vorliegend widersprächen sich die beiden Zeugen in Bezug auf die Überschaubar- keit der Strecke. Ferner hätten die Zeugen geäussert, es habe sich nur ein einziges Fahrzeug auf dem Pannenstreifen befunden, was nicht stimmen könne, da der Zeuge E.________ ebenfalls auf dem Pannenstreifen gefahren sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hätten die Zeugen ausweichend geant- wortet. Geschwindigkeitsschätzungen seien grundsätzlich unsicher. Es sei zudem erwie- sen, dass bei roten und orangen Fahrzeugen die Geschwindigkeit automatisch höher geschätzt werde als bei schwarzen Fahrzeugen. Der Zeuge E.________ habe zunächst geäussert, er habe sich ca. 50 Meter vor der Ausfahrt in der Kolonne befunden. Ferner habe er geäussert, weshalb die An- gaben der Polizisten nicht stimmen könnten. Hierfür habe er die Länge seines An- hängers als Referenz genommen. Es habe sich somit nicht – wie vorgeworfen – um mehrere hundert Meter gehandelt. Auch in Bezug auf die vorgeworfene Ge- schwindigkeit habe der Zeuge geäussert, diese könne nicht stimmen. Ferner habe er angegeben, dass sowohl vor als auch hinter ihm andere Fahrzeuge den Pan- nenstreifen befahren hätten. Den Beschuldigten habe er allerdings erst anlässlich der Kontrolle gesehen. Die Polizisten hätten sich an diesem Tag für eine Kontrolle entschieden. Dabei ha- be ein gewisser Erfolgsdruck bestanden (Berufsehre im negativen Sinne). Die Um- stände würden darauf hindeuten, dass die Situation improvisiert gewesen sei. Hät- ten sich die Polizisten richtig positioniert, hätten sie nicht zum Beschuldigten hinlau- fen müssen. Erfahrungswerte der Polizei müssten als unzuverlässig gelten. 9. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2019 die Autobahn A6 Nord L Urtenen-Schönbühl befuhr, da er seinen Sohn in die Schule nach F.________ (Ortschaft) fahren wollte. Einigkeit besteht ferner darüber, dass auf dem fraglichen Autobahnabschnitt von Münchenbuchsee herkommend in Richtung der Verzwei- gung Schönbühl stockender Kolonnenverkehr (Stop-and-Go) herrschte. Der Be- schuldigte bestreitet zwar nicht den Pannenstreifen befahren zu haben, behauptet allerdings lediglich einen halben Meter auf dem Pannenstreifen gefahren zu sein bzw. diesen lediglich touchiert zu haben. Das halbe Auto sei auf dem Pannenstrei- fen gewesen und die andere Hälfte noch auf der «Stauspur». Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte nach der Ausfahrt auf der Höhe der Einmün- dung zum Parkplatz des Freibades Moossee zur Kontrolle angehalten wurde. 10. Bestrittener Sachverhalt Vom Beschuldigten bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung zu prüfen ist, ob er den Pannenstreifen über eine Distanz von ca. 150 Metern befuhr und insbesondere rechts an der stockenden Fahrzeugkolonne vor- beifuhr, bis er zur Ausfahrt Schönbühl gelangte. Bestritten ist zudem die Frage, mit welchem Tempo der Beschuldigte unterwegs war. 5 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen zu Protokoll (pag. 271 f.), er sei am Morgen in G.________ (Ortschaft) gewesen mit seinem Sohn. Er habe ihn jeden Morgen in die Schule gefahren. An diesem Mor- gen habe sein Sohn zur Tankstelle Grauholz gehen wollen, um ein Gipfeli zu holen. Sie seien spät dran gewesen. Der Beschuldigte habe rechts geschaut und geblinkt. Es habe kein Auto gehabt. Er sei rechts gefahren und habe die Polizei gesehen. Es habe Stau geherrscht. Das Auto sei ein wenig auf dem Pannenstreifen gewesen. Einen halben Meter. Er habe die Ausfahrt nehmen müssen. Die Polizei sei zu ihm gerannt und habe ihn angehalten. Er habe dem Polizisten gesagt, dass er nicht einverstanden sei. Auf Frage weshalb die Polizei ihn zu Unrecht anzeigen sollte gab der Beschuldigte an, er sei nicht gegen die Polizisten. Er habe früher Fehler gemacht und habe sich nicht dagegen gewehrt. Er habe den Führerschein neu gemacht. Er wisse, dass man aufpassen müsse beim Rechtsüberholen. Er wisse, dass man beim Fahren keinen Alkohol und keine Drogen konsumieren dürfe. 11.2 Beweiswürdigung der Kammer Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Polizisten D.________ und C.________ hätten feststellen können, welche Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen gefahren sind sowie, ob es bei der anschliessenden Anhaltung der fehlbaren Fahrzeuglenker zu einer Verwechslung hätte kommen können. Die Fotodokumentation der Polizei verdeutlicht, dass der Sichtwinkel der Polizei (Parkplatz des Strandbades Moossee; pag. 35) den fraglichen Autobahnabschnitt umfasste. Die sich auf dem Autobahnabschnitt befindenden Fahrzeuge konnten dabei ohne Hilfsmittel von blossem Auge erblickt werden (vgl. pag. 55, Z. 61), was in Anbetracht der guten Sichtverhältnisse und der Tageszeit (Sonnenaufgang am 28. Februar 2019 in Urtenen-Schönbühl um 07:13 Uhr) plausibel erscheint. Immer- hin konnten sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge E.________ bestätigen, dass sie die sich beim Parkplatz befindenden Polizisten wahrgenommen haben (pag. 29, Z. 37 f., pag. 88, Z. 104 ff.). Dass die Polizei umgekehrt die sich auf der Autobahn befindenden Fahrzeuge von blossem Auge erkannt haben musste, ist evident. Schliesslich bewegten sich die Polizisten – anders als der Beschuldigte und der Zeuge E.________ – nicht, befanden sich ausserhalb des Fahrzeugs (pag. 55, Z. 56 f.; pag. 61, Z. 46) und konzentrierten sich ausschliesslich auf die Beob- achtung fehlbarer Fahrzeuglenker. Betreffend den Sichtwinkel der Polizei ist ferner anzufügen, dass es nach Ansicht der Kammer – und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen D.________ (pag. 55, Z. 87 f.) – wohl nicht möglich gewe- sen sein dürfte, die einzelnen Fahrspuren aus dieser Distanz zu erblicken. Aller- dings hätte aufgrund der konkreten Situation (stockender Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen) ein davor und damit auf dem Pannenstreifen fahrendes Fahrzeug mühelos erkannt werden können. Schliesslich wurden am besagten Autobahnab- schnitt wiederholt Kontrollen durchgeführt, da das Rechtsüberholen auf dem Pan- nenstreifen an dieser Stelle bereits seit längerem ein Problem gewesen sei (pag. 54, Z. 37 f.; pag. 61, Z. 35 f.). Wären die Sichtverhältnisse allgemein ungenügend 6 und hätten entsprechende Fahrmanöver auf dem Pannenstreifen nicht erkannt werden können, hätte die Polizei an dieser Stelle nicht mehrmals eine Kontrolle der (den Pannenstreifen befahrenden) Fahrzeuglenker durchgeführt. Der Parkplatz des Strandbads Moossee war für die Kontrolle somit geeignet. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Zeuge C.________ geäussert habe, das Fahrzeug des Beschuldigten nicht durchgehend, sondern nur «mehrheitlich» im Blick gehabt zu haben, weshalb nicht die gesamte Strecke überschaubar gewe- sen sei, ist anzuführen, dass dies mit der Fotodokumentation der Polizei überein- stimmt. Die Sicht ist unbestrittenermassen durch die Brücke kurzzeitig unterbro- chen, was an der Tatsache, dass die Fahrt eines Autos verfolgt werden kann, nichts zu ändern vermag. Aufgrund der kurzzeitigen Unterbrechung des Sichtfelds wird ein Fahrzeug somit nicht aus den Augen verloren. Vor, unter und unmittelbar nach der Brücke findet denn auch kein Spurwechsel statt. Zudem ist anzumerken, dass ein abfahrendes Fahrzeug an der besagten Stelle aufgrund der kurvenartigen Ausfahrt (in einem ca. 90 Grad Winkel; vgl. pag. 157) abbremsen muss und da- durch wiederum besser zu erkennen ist. Bis zur Einfahrt des Parkplatzes, wo sich die Polizei befand, sind auf der Strecke zudem keine weiteren Zu- oder Abfahrten ersichtlich, womit sämtliche die Autobahn verlassenden Fahrzeuge die Einmün- dung des Parkplatzes des Freibads Moossee bzw. die angrenzende Strasse pas- sieren müssen. Der Beschuldigte hat denn auch nie bestritten, von der Autobahn abgefahren zu sein. Es konnte somit zu keiner Verwechslung der Fahrzeuge kom- men. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Polizei aus ihrer Perspektive erkennen konnte, welche Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen an der stockenden rechten Fahrzeugkolonne vorbeifahren. Weiter ist erstellt, dass es zu keiner Verwechslung der von der Autobahn abfahrenden Fahrzeuge hätte kommen können. In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte den Pannen- streifen – wie von ihm behauptet – lediglich über eine Distanz von ca. 50 cm tou- chierte oder ob er entsprechend den Ausführungen der Polizei über eine Distanz von ca. 150 Metern an der stockenden rechten Fahrzeugkolonne mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 40 km/h vorbeifuhr. Vorab kann in Bezug auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 187 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Aussagen ein- gehend und sorgfältig gewürdigt und mit den objektiven Beweismitteln verknüpft. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass die Polizisten D.________ und C.________ übereinstimmend und in sich stimmige Aussagen gemacht haben. Aussagen von Polizisten können nicht per se als glaubwürdiger eingestuft werden, allerdings sind sie aufgrund ihrer Ausbildung geübt, sich auf ihre Wahrnehmungen zu konzentrieren. Ausschlaggebend ist, dass es den Zeugen gelang, den Kern der Kontrolle glaubhaft und übereinstimmend zu schildern. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verkehrskontrolle um eine unkomplizierte han- delte. Der zu überprüfende Ablauf beschränkte sich darauf, zu beobachten, ob ein 7 Fahrzeuglenker vor der Ausfahrt den Pannenstreifen zwecks verlassen der Auto- bahn befuhr oder nicht. Entsprechend dürften die einzelnen und zahlreich durchge- führten Kontrollen – zumal diese wohl mehrheitlich keine auffälligen Besonderhei- ten aufwiesen – nicht nachhaltig im Gedächtnis der Polizisten haften bleiben. Den- noch konnten sich die beiden Polizisten aufgrund des Zeugen E.________ und der Tatsache, dass sich ein Kind im Auto des Beschuldigten befand, an die konkrete Verkehrskontrolle erinnern. Aufgrund der Einfachheit der Kontrolle kann der Vertei- digung nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, es hätte ein gewisser Erfolgs- druck für die Polizisten bestanden. Schliesslich ist das Problem des Befahrens des Pannenstreifens an dieser Stelle bekannt und auch am 28. Februar 2019 wurde mindestens eine weitere Person angehalten, die das ihr vorgeworfene fehlbare Fahrverhalten eingestanden hat. Zur vorgeworfenen zurückgelegten Distanz auf dem Pannenstreifen ist ferner an- zumerken, dass diese nicht lediglich auf einer erfahrungsbasierten Schätzung der Polizisten beruhte, wie von der Verteidigung vorgebracht. Der Zeuge D.________ orientierte sich an der Geschwindigkeitstafel (pag. 34 lit. a; pag. 35 lit. d; pag. 55, Z. 83 f.), welche sich ca. 150 Meter vor dem Verzögerungsstreifen befand. Die Polizis- ten konnten gemäss ihren glaubhaften Ausführungen den Streckenabschnitt vor der Ausfahrt bis etwa 150 - 200 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens ein- sehen (pag. 55, Z. 81 ff.). Als die Polizisten den Beschuldigten zum ersten Mal er- blickten, befand er sich gemäss den glaubhaften Angaben des Zeugen D.________ (pag. 56, Z. 124 ff.) bereits auf dem Pannenstreifen. Dass der Be- schuldigte deshalb eine Strecke von ca. 150 Metern auf dem Pannenstreifen zurückgelegt haben musste, erscheint nach Ansicht der Kammer plausibel. Daran vermögen auch die Aussagen des Zeugen E.________ nichts zu ändern. Der Zeu- ge E.________ äusserte, mit seinem 40 Tonnen schweren Camion aus dem Stand auf den Pannenstreifen gefahren zu sein (pag. 87, Z. 51 f.). Dass er während die- ses Manövers festgestellt haben will, dass sich noch drei bis sechs andere Fahr- zeuge auf dem Pannenstreifen befunden haben, mutet komisch an, da er selbst nur eine relativ kurze Strecke von ca. 50 Metern auf dem Pannenstreifen gefahren sein will. Zu erwähnen bleibt, dass der Anzeigerapport am 6. März 2019 – und damit bloss sechs Tage nach der Verkehrskontrolle – verfasst wurde, womit der darin aufge- führten Schätzung (Distanz und Geschwindigkeit) der Polizisten im Vergleich zu den von ihnen anlässlich der Befragungen gemachten Angaben mehr Gewicht zu- gemessen werden kann. Dabei fällt ferner auf, dass mit keinem Wort erwähnt wur- de, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Fahrmanöver unmittelbar nach seiner Anhaltung bestritten hätte, wie er selbst erstmals anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vorbrachte Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist an- zuführen, dass gemäss der Fotodokumentation der Polizei erkennbar ist, dass der Verzögerungsstreifen kurz vor der (quer zur Fahrbahn verlaufenden) Brücke be- ginnt (pag. 35 lit. e; Brücke ebenfalls ersichtlich auf pag. 157). Die Ausfahrt befindet sich – ersichtlich auf dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten genommenen Luftbild (pag. 157) – kurz nach der erwähnten Brücke. 8 Dass der Beschuldigte – wie er stets behauptete – lediglich einen halben Meter bzw. eine halbe Fahrzeuglänge auf dem Pannenstreifen gefahren sein will ist un- glaubwürdig. In diesem Fall hätten die Polizisten aus ihrer Perspektive keinesfalls feststellen können, ob der Beschuldigte den Verzögerungsstreifen oder (gerade noch) den Pannenstreifen befuhr. Es wäre in diesem Fall nicht zu einer Anhaltung des Beschuldigten nach dem Verlassen der Autobahn gekommen. Im Übrigen ist es selbst für einen Autofahrer kaum feststellbar, ob er sich 50 cm auf dem Pannen- streifen befunden hat oder nicht. Zudem hätte die Polizei – hätte der Beschuldigte erst derart kurz vor Beginn des Verzögerungsstreifens den Pannenstreifen tou- chiert – kaum genügend Zeit gehabt, den Beschuldigten an der Strasse anzuhal- ten. Die Aussagen des Beschuldigten sind lebensfremd und können mit den objek- tiven Beweismitteln nicht in Einklang gebracht werden, weshalb sie als unglaubhaft abzutun sind. Zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit ist zu ergänzen, dass am be- sagten Tag (unbestrittenermassen) auf der rechten Fahrspur stockender Verkehr herrschte. Dass sich eine stehende bis stockende Fahrzeugkolonne mit einer Ge- schwindigkeit von nicht mehr als 0-20 km/h bewegen kann, ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Beschuldigte ist allerdings an der stockenden Verkehrskolon- ne vorbeigefahren, womit er entgegen seiner Aussagen nicht bloss mit 10 km/h un- terwegs gewesen sein konnte. Eine solche Geschwindigkeit wäre auf einem Ver- zögerungsstreifen auch lebensfremd. Das Überholen der stockenden Fahrzeugko- lonne im gleichen Tempo hätte zudem zu keiner Zeitersparnis geführt. Im Ergebnis kann die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten allerdings of- fengelassen werden. Einzig entscheidend ist, dass er an der stockenden Fahr- zeugkolonne vorbeigefahren ist, was er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-40 km/h getan haben musste. 11.3 Fazit und rechtserheblicher Sachverhalt Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Kammer den im Kernge- schehen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Polizisten D.________ und C.________ folgt. Die von Schutzbehauptungen geprägten Aus- sagen des Beschuldigten müssen als unglaubhaft abgetan werden. Die Kammer erachtet deshalb folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte befand sich am Morgen des 28. Februar 2019 in Eile, weshalb er sich auf der Autobahn A6 Nord L Urtenen-Schönbühl dazu entschied, ca. 150 Me- ter vor Beginn des Verzögerungsstreifens der Ausfahrt Schönbühl den Pannen- streifen zu befahren. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 20-40 km/h an der rechten, stockenden Fahrzeugkolonne vorbei, um an die Ausfahrt Schönbühl zu gelangen. Auf dem Parkplatz des Strandbads Moossee wurde der Beschuldigte durch den Zeugen D.________ zur Kontrolle angehalten. 9 III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in rechtlicher Hinsicht geltend, das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen sei bisher stets als schwere Verkehrsregelverletzung gewertet worden. Es stelle sich höchstens die Frage, ob dies vor dem Hintergrund, dass man an gewissen Orten rechts über den Pannenstreifen überholen dürfe, standhal- te. Man könne die Artikel 90 Abs. 1 und 2 SVG mit der Kurzformel «es kann passie- ren» und «wie kann man nur» auseinanderhalten. Vorliegend stelle sich diese Fra- ge nicht. Auch wenn der Beschuldigte den Pannenstreifen etwas touchiert hätte, würde es sich diesbezüglich einzig um die Variante «es kann passieren» handeln. Schliesslich sei kein Mittelstreifen überfahren worden oder dergleichen. 13. Rechtliche Grundlagen und Subsumtion 13.1 Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Die Formulierung von Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) hat per 1. Januar 2021 Änderungen erfahren, womit sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB (AT StGB) auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Der AT StGB ist somit subsidiär. Unter den in Art. 333 Abs. 1 StGB erwähnten Bundes- gesetzen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Gesetzesrecht im formellen, sondern im materiellen Sinn zu verstehen, womit auch abweichende Re- gelungen in einer Verordnung darunterfallen (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommen- tar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 9 zu Art. 102 SVG mit Hinweisen; HILF, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 10 zu Art. 333). Da weder das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) noch die VRV Bestim- mungen zum anwendbaren Recht enthalten ist zur Beantwortung dieser Frage Art. 2 Abs. 2 StGB heranzuziehen. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht für den Beschuldigten das mildere ist. Art. 36 Abs. 5 VRV verdeutlicht neu das bisher in Art. 35 Abs. 1 SVG verankerte Verbot des Rechtsüberholens und präzisiert die Ausnahmen in denen Fahrzeug- führer rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren dürfen. Das Befahren des Pan- nenstreifens zählt weiterhin nicht zu diesen Ausnahmen, womit sich auch an der rechtlichen Qualifikation hinsichtlich Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen betref- fend Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG nichts ändert. Da der neue Art. 36 VRV somit nicht milder ist, findet der Art. 36 VRV in seiner Fassung vom 1. Januar 2019 Anwen- dung. 13.2 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen, womit das Rechtsüberholen verboten ist. Gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV ist es in bestimmten Fällen auf Autobahnen gestattet, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren, so 10 gemäss lit. a bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen und lit. d auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten. Pannenstreifen sind jedoch nicht von dieser Ausnahme erfasst, gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV dürfen diese nur für Nothalte benutzt werden. Es stellt sich die Frage, ob der Berufungsführer durch die Verletzung von Art. 35 Abs. 1 respektive Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV im vorliegenden Fall eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) be- gangen hat. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gelds- trafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsre- gelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annah- me einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allge- meine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfül- lung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Das Befahren des Pannenstreifens (Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV) wird in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, was sich auch aus der Ord- nungsbussenverordnung ergibt. Der Beschuldigte ist jedoch auf dem Pannenstrei- fen auch an anderen Fahrzeuge rechts vorbeigefahren, ohne dass eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV vorgelegen hätte, womit er ebenso gegen Art. 35 Abs. 1 SVG verstossen hat (vgl. auch BGE 133 II 58, E. 5.4, wonach das Rechtsüberho- len auf einem Pannenstreifen unmittelbar vor einer Autobahnausfahrt einen Versto- ss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG darstellt). Bei der Beurteilung der Schwere der Ver- kehrsregelverletzung ist immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Ein Motorfahrzeugführer muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifahren. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Pannenstreifen den Fahrzeugen jederzeit für Notfälle offenstehen sollte und keine Fahrspur darstellt. Gerade in der Nähe einer Ausfahrt ist zudem die Gefahr einer Kollision nahe. Zwar werden der Pannenstreifen und der Verzögerungsstreifen bei der betreffenden Ausfahrt anfangs noch parallel geführt, der Pannenstreifen ver- schmälert sich jedoch und endet bald darauf und der Verzögerungsstreifen wird zur Fahrspur, weshalb bei der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur ge- wechselt werden muss. Die korrekt fahrenden Fahrzeugführer müssen – auch bei stockendem Kolonnenverkehr – nicht damit rechnen, dass sich von hinten ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen nähert, welches ebenfalls auf den Verzöge- rungsstreifen/die Fahrspur wechseln will, was das rechtsseitige Vorbeifahren des Berufungsführers umso gefährlicher erscheinen lässt (vgl. auch BGE 133 II 58 E. 5.3). Die Gefahr einer Kollision ist damit durchaus real. Die verringerte Geschwin- digkeit des Berufungsführers, welcher mit ca. 20-40 km/h fuhr, reduzierte vorlie- 11 gend das Gefährdungspotential zwar durchaus, jedoch nicht in erheblichem Masse. Das Bundesgericht nahm eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann an, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, so- fern die verminderte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen sei, da eine solche Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordere (BGE 126 IV 192 E. 3). Vorliegend war die Geschwindigkeit alleine aufgrund des hohen Verkehrsauf- kommens verringert. Überdies ist gerade bei stockendem Kolonnenverkehr, in dem die Fahrzeuge mit einer stark reduzierten Geschwindigkeit fahren, damit zu rech- nen, dass diejenigen, welche die Autobahn verlassen, beim Einbiegen in den Ver- zögerungsstreifen noch einmal beschleunigen, was die Gefährlichkeit einer mögli- chen Kollision erhöht. Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus dem Hinweis, dass vor einigen weni- gen Autobahnausfahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich erlaubt ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Fall bedürfte es einer be- sonderen Beschilderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2017 E. 1.4 vom 20. Dezember 2017), damit jedem aufmerksamen Motorfahrzeugführer bewusst wird, dass der Pannenstreifen von anderen Verkehrsteilnehmern berechtigterweise zum Ausfahren benützt werden könnte. Das eigene Fahrverhalten wird dement- sprechend angepasst und die Gefahr von Zusammenstössen verringert sich. Dies gilt nicht, wenn – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – kein entsprechendes Schild angebracht wurde und die übrigen Verkehrsteilnehmer eben gerade nicht mit diesem widerrechtlichen Verhalten rechnen. Mangels Beschilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt ist. Deswegen ver- mag der Beschuldigte mit seinem Hinweis nicht durchzudringen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er auf dem Pan- nenstreifen an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeifuhr, objektiv wichtige Verkehrs- vorschriften missachtete (Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV) und eine er- höhte abstrakte Gefahr schuf, womit der objektive Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung erfüllt ist. 13.3 Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Bege- hung grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregel- verletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine beson- deren Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. 12 Juli 2021 E. 3.2.1; BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2). Grundsätzlich ist von einer ob- jektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milde- ren Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 194, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten war die mit dem Befahren des Pannenstreifens verbundene Gefahr bewusst, äusserte er doch selbst, er wisse, dass man nicht über den Pannenstreifen fahren dürfe, um in die Ausfahrt zu gelangen (pag. 2). Der Beschuldigte handelte damit bewusst fahrlässig. Die für den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erforderliche Rück- sichtslosigkeit ist in casu zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrverhal- ten eine evidente Gefährdung geschaffen, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre die Autobahn mittels des Verzögerungsstreifens ordnungsgemäss zu verlassen. Es liegen zudem keine besonderen Umstände im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor, welche das Verhalten des Beschuldigten subjek- tiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Strecke täglich befuhr, um seinen Sohn in die Schule zu fahren. Ihm war damit die Strecke und die auf diesem Autobahnabschnitt regelmässig herrschende Verkehrsüberlastung bekannt (vgl. auch pag. 30, Z. 65). Ebenso wusste er um das Verbot des Befahrens des Pan- nenstreifens (vgl. pag. 2). Dem Beschuldigten wäre offen gestanden in der rechten, stockenden Fahrzeugkolonne weiterzufahren bis er die Ausfahrt bzw. den Verzöge- rungsstreifen erreicht hätte. Stattdessen entschloss er sich aus zeitlichen Gründen (vgl. pag. 271, Z. 23) dazu, den Pannenstreifen zu befahren. Das Vorgehen des Beschuldigten wiegt schwer und offenbart eine tatbestandsmässige Rücksichtslo- sigkeit. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist damit zu bejahen. 13.4 Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjek- tive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt sind. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind keine vorhanden und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Berufungsführer ist im Ergebnis der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 28.02.2019, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen zu Strafzumessung/Strafrahmen/Asperation Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 194 ff., S. 26 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 13 Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte, Stand 1. Januar 2019 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), empfehlen für Rechtsüberholen auf Autobahnen oder Autostrassen eine Sanktion ab 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 (S. 23 VBRS-Richtlinien). In casu stellt sich die Frage der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu behandelnde Delikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) am 28. Februar 2019 begangen und damit noch bevor er von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Strafbefehl vom 19. September 2019 (EO 19 6698) wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrations- gesetz (AIG; SR 142.20), mehrfach begangen durch Beschäftigung von Auslände- rinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 4’500.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (nebst Verbindungsbusse von CHF 500.00) verurteilt worden ist. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe auszusprechen ist. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) kommt keine andere Sanktion in Betracht. Aufgrund der retrospektiven Konkurrenz wird eine Gesamts- trafe zu bilden sein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend die Strafe für die zu beurtei- lende grobe Verkehrsregelverletzung festzusetzen und zu den 30 Strafeinheiten zu asperieren. 15. Strafzumessung für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschützes Rechtsgut von Art. 35 SVG ist der Schutz von Leib und Leben (MA- EDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 35). Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch die Verkehrsteil- nehmer allenfalls verletzt oder getötet werden könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilnehmer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich an die Regeln halten werden und deren Verhalten besser einschätzen. Dadurch wird die Komplexität des Verkehrsgeschehens gemindert, die Überforderung der Verkehrsteilnehmer verringert und das aus dieser Überforderung fliessende Risiko von Unfällen herabgesetzt (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 8 zu Art. 90). Der Beschuldigte ist mit einer Geschwindigkeit von 20-40 km/h auf dem Pannen- streifen an der stockenden, rechten Fahrzeugkolonne vorbeigefahren, um schneller an die Ausfahrt Schönbühl zu gelangen. Damit hat der Beschuldigte die genannten Rechtsgüter verletzt und elementare Regeln missachtet. Diese Missachtung ist je- doch bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln tatbestandsimmanent und wirkt sich daher weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Wie die Vorinstanz kor- 14 rekt ausführte, hat der Beschuldigte damit keine konkrete Unfallgefahr geschaffen; die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die abstrakte Gefährdung insofern er- höht war, als der Beschuldigte das Fahrmanöver auf der Autobahn bei regem Ver- kehrsaufkommen vornahm und sich somit weitere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe befanden. Die VBRS-Richtlinien sehen, wie die Vorinstanz richtig wiedergibt, bei Rechtsüberholen auf der Autobahn eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor. Es gibt of- fensichtlich keinen Grund, vorliegend diese 12 Strafeinheiten zu unterschreiten. Es ist somit von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen. 15.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er bezweckte mit seinem Fahrmanöver einzig das schnellere Abfahren von der Autobahn. Zudem wäre es für ihn ein Leich- tes gewesen, das Befahren des Pannenstreifens und gleichzeitig das Vorbeifahren an der stockenden Fahrzeugkolonne zu vermeiden. Im Ergebnis wirkt sich die sub- jektive Tatschwere neutral aus. 15.1.3 Fazit Tatkomponenten Für das Tatverschulden erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemessen. 15.1.4 Asperation Diese 12 Strafeinheiten sind somit zu den 30 Strafeinheiten der Einsatzstrafe zu asperieren. Warum die Vorinstanz mit einem Asperationsfaktor von 50% gerechnet hat, wird nicht ausgeführt und ein solch hoher Asperationsfaktor ist auch nicht an- gebracht. Die 12 Strafeinheiten sind mit 2/3 (8 Strafeinheiten) zu asperieren, womit 38 Strafeinheiten resultieren. 15.2 Täterkomponenten 15.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 198, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2012 wegen grober Verkehrsregelverletzung und im Jahr 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen / Verkehrsschildern verurteilt (Strafregisterauszug pag. 132 f.). Dazu kommen mehrere ADMAS Einträge (pag. 134 ff.): wegen Überholens (pag. 135); Fahrun- fähigkeit, Geschwindigkeit, Vereitelung Drogenschnelltests (pag. 138); Geschwindigkeit (pag. 138); Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit inkl. Unfall (pag. 139); Geschwindigkeit (pag. 140). Die Einträge hatten jeweils die Ausweisaberkennung bzw. Aufhebung inkl. neuer Prüfung, Ausweisentzüge von mehreren Jahren bis hin zu unbestimmter Dauer zur Folge. Das Vorleben wirkt sich deshalb leicht straferhöhend aus. Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich Vorstrafen straferhöhend zu berücksich- tigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine be- sondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). 15 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend auswirken. Die Kammer erachtet jedoch eine deut- liche Straferhöhung aufgrund der ausschliesslich einschlägigen Vorstrafen (Delin- quenz im Bereich des Strassenverkehrs) als angezeigt. 15.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Zwar gibt er das Befahren des Pannenstrei- fens teilweise zu, von einem Geständnis kann jedoch nicht gesprochen werden. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu wer- ten ist. 15.2.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafemp- findlichkeit ersichtlich. Auch der mögliche Ausweisverlust vermag kein erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. 15.3 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der mehrfahren einschlägigen Vorstra- fen deutlich straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkompo- nenten erachtet die Kammer eine Erhöhung um 8 Strafeinheiten auf 46 Strafeinhei- ten als angemessen. 15.4 Bestimmung der Zusatzstrafe Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 46 Tagessätzen Geldstrafe sind nun die 30 Strafeinheiten betreffend Strafbefehl vom 19.09.2019 (EO 19 6689) in Abzug zu bringen. Folglich wäre eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum genannten Urteil angemessen. 15.5 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt wer- den. Die Vorinstanz stütze sich bei der Berechnung der Tagessatzhöhe auf die Angaben des Beschuldigten und setzte den Tagessatz auf CHF 90.00 fest (pag. 200, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die berufliche Situation des Beschuldig- ten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert. Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erhält er von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) monatlich CHF 3'300.00. Seine Frau verdient CHF 4'600.00 (pag. 270, Z. 3 f.). Unter Anwendung eines Pauschalabzugs von 25% so- wie weiterer Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin (15%) des Beschuldigten sowie des 1. Kindes (15%) resultiert ein Tagessatz von CHF 80.00. 16 15.6 Fazit Vorliegend wäre somit eine Zusatzstrafe von 16 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'280.00, angemessen. 16. Bedingter Vollzug Für die theoretischen Ausführungen betreffend den bedingten Vollzug wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 199, S. 31 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Wie die Vorinstanz treffend ausführte, wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre weder zu einer bedingten noch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ver- urteilt. Dem Beschuldigten ist keine ungünstige Prognose zu stellen. Die Geldstrafe kann schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden. Doch auch aufgrund der genannten Gründe erachtet die Kammer in Über- einstimmung mit der Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 17. Fazit konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 900.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 19.09.2019 verurteilt worden. Wie dargelegt erachtet die Kammer für die Tat eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen (Zusatzstrafe) als angemessen. Aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius», welches vorlie- gend zur Anwendung gelangt, ist eine oberinstanzliche Strafschärfung ausge- schlossen. Der Beschuldigte ist demnach auch oberinstanzlich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu verurteilen. Der Tagessatz wird auf CHF 80.00 festgesetzt. 18. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die VBRS- Richtlinien sehen vorliegend jeweils eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (S. 23 der VBRS-Richtlinien). Die Vorinstanz hat vorliegend fälschli- cherweise keine Verbindungsbusse ausgesprochen, weshalb eine solche aufgrund des Verschlechterungsverbots auch in oberer Instanz nicht ausgesprochen werden kann. V. Kosten und Entschädigung 19. In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 17 Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'468.50 zu tragen. 20. In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2’500.00 festgesetzt. Der Beschul- digte ist mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen und hat daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten für seine Verteidi- gungskosten keine Entschädigung auszurichten. 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28.02.2019 auf der Autobahn A6, Nord L Urtenen-Schönbühl, durch Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen und wird in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2 StGB 35 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 36 Abs. 3 und 5 VRV 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 19.09.2019. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'400.00 und Auslagen von CHF 68.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2'468.50. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2’500.00. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 19 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) Bern, 11. Oktober 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. Januar 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Baronian i.V. Gerichtsschreiberin Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20