Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'743.15. 39 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'828.75 zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 914.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. V. Weiter wird verfügt: