Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'668.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 8'535.10 zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2'133.75, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.