2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers L.________ auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. D. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Schlosserhammer - Geissfuss blau XL SuperBar - Metallsäge schwarz-grau mit zwei Ersatz Sägeblätter