_ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von CHF 2'743.15 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'828.75, zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 914.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. VI. Verfügungen Bezüglich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.