135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 6. September 2021 (pag. 1720 f.) einen Aufwand von CHF 2'743.15 geltend. Diesen Aufwand erachtet die Kammer in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Rechtsanwältin B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von CHF 2'743.15 entschädigt.