33 festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 10'668.85 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 8'535.10, zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2'133.75, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit.