Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeblich begangen am 18. Dezember 2018 in ________ freigesprochen, hinsichtlich der übrigen Vorwürfe schuldig erklärt und entsprechend verurteilt. Die ausgesprochene Strafe blieb gegenüber der Vorinstanz unverändert. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 zu 2/3 zur Bezahlung aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'333.35. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'166.65 trägt der Kanton Bern.