________, der Kanton Bern zu tragen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeblich begangen am 18. Dezember 2018 in