Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen vorliegend CHF 17'718.65. Dem Beschuldigten werden gestützt auf die Schuldsprüche 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17’718.65, ausmachend CHF 14'174.90, zur Bezahlung auferlegt. 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'543.75, hat zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18. Dezember 2018 in ________, der Kanton Bern zu tragen.