32 heitsstrafen von zwölf und 21 Monaten (pag. 1993 ff.). Vom Vollzug dieser Strafen liess er sich nicht von weiterer einschlägigen Delinquenz abbringen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine negative Legalprognose gestellt und die Rechtswohltat des teilbedingten Strafvollzugs verweigert (pag. 1601 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe von 940 Tagen ist unbedingt auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung