18. Fazit Gesamtstrafe/konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 940 Tagen (ca. 31 Monate und 10 Tage) verurteilt worden. Die Kammer erachtet für die Taten eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, ist eine oberinstanzliche Strafschärfung ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist demnach auch oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 940 Tagen zu verurteilen. Davon ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 188 Tagen anzurechnen (Art.