je mit Hinweisen). Der Beschuldigte machte bloss Zugeständnisse zu Tatsachen, die sich aufgrund der objektiven Beweislage nicht abstreiten liessen. Entsprechend sind die Teilgeständnisse bei der Strafzumessung nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. 17.4 Strafempfindlichkeit