Dem schliesst sich die Kammer an. Beim Beschuldigen handelt es sich um einen Gewohnheitsdelinquenten, welcher – sofern er sich nicht im Strafvollzug befindet – sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält und seinen Lebensunterhalt mit Straftaten finanziert. Davon liess er sich von zahlreichen vollzogenen Strafen nicht abbringen. 17.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.