Die Entwicklung im Leben des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sich darüber hinaus strafmindernd auswirken könnten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind damit neutral zu gewichten, wobei die Vorstrafen nachfolgend gesondert zu betrachten sind. 17.2 Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 1693 ff.) weist mehrfache einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und illegalem Aufenthalt auf.