17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes festhielt (pag. 1596, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am 24.06.1986 in ________, S.________, geboren und hat sieben Geschwister. Er besuchte die obligatorische Schule bis er 15 Jahre alt war, hat jedoch keine Ausbildung absolviert (pag. 582). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er jedoch an, ein Fischereidiplom zu haben (pag. 1477, Z. 22).