16.3.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Die Vorinstanz hielt hierzu zu Recht fest, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er verblieb im Wissen um seine Landesverweisung in der Schweiz und delinquierte weiter. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz auch dahingehend überein, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre den Verweisungsbruch zu vermeiden und die Schweiz nach seiner Haftentlassung zu verlassen. 16.3.3 Fazit Sanktion Verweisungsbruch