Verwerflichkeit des Handelns Nach seiner Haftentlassung verliess der Beschuldigte die Schweiz nicht. Er tauchte unter und hielt sich illegal in der Schweiz auf. Nachvollziehbare Gründe für einen Verbleib in der Schweiz oder Bemühungen zur Ausreise sind keine ersichtlich. Mit diesem Verhalten offenbarte der Beschuldigte eine beachtliche Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Fazit objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist noch als leicht – jedoch an der Grenze zu mittelschwer – einzustufen. 16.3.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe