28 Tagen angemessen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem ist die Strafe im Umfange von fünf Tagen bei der Asperation zu berücksichtigen. Für den Hausfriedensbruch, mehrfach begangen, ist folglich eine Strafe von insgesamt 140 Tagen (4 Monate und 20 Tage) angemessen. 16.3 Verweisungsbruch 16.3.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt.