Für die neun Fälle erscheint jeweils eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen. Zumal die Hausfriedensbrüche vorliegend in einem engen Sachzusammenhang mit den Diebstählen stehen, ist die Einsatzstrafe für jeden Hausfriedensbruch um 15 Tage zu asperieren (entsprechend insgesamt 135 Tage Freiheitsstrafe). Der Unrechtsgehalt des Hausfriedensbruchs in ________, bei dem der Beschuldigte lediglich die umfriedete Parzelle betrat, ist deutlich tiefer und eine Strafe von zehn