So betritt ein Dritter in Abwesenheit mit roher Gewalt die Liegenschaft, um Behältnisse und persönliche Gegenstände nach Wertsachen zu durchsuchen. Der Verlust des Sicherheitsgefühls ist bei Einbrüchen in Einfamilienhäuser oder Familienwohnungen im Vergleich zu Geschäftsräumlichkeiten, Garagen oder dergleichen deutlich ausgeprägter. Das entsprechende Verschulden ist deshalb nicht zu bagatellisieren. Für die neun Fälle erscheint jeweils eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen.