2019, N 5 zu Art. 186). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Vorliegend ist der Beschuldigte in neun Fällen in die Wohnung eingedrungen. In einem Fall betrat er das umfriedete Gelände.