Auch bei den Hausfriedensbrüchen ist für jede Tat eine Strafe festzusetzen. Der Beschuldigte ging jedoch bei allen Hausfriedensbrüchen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für sämtliche Hausfriedensbrüche gilt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 186).