27 Höhe von CHF 3'252.55 werden auf je 50 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt. Davon sind je 25 Tage (und somit gesamthaft 75 Tage) zu asperieren. Für die zwei Sachschäden zum Nachteil von H.________ in der Höhe von CHF 1'500.00 und K.________ in der Höhe von CHF 2'000.00 erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von je 40 Tagen – asperiert je 20 Tage (gesamthaft 40 Tage) für gerechtfertigt. Die Sachbeschädigung zum Nachteil von H.________ in der Höhe von CHF 1'500.00 ist mit 30 Tagen Freiheitsstrafe – asperiert 15 Tagen – zu sanktionieren.