Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der Sachschaden teilweise beträchtlich war und teils gar den Deliktsbetrag der Diebstähle überstieg. Dennoch ist noch von einem leichten Verschulden im Verhältnis zum weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) auszugehen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Sachbeschädigungen zu den bereits sanktionierten Diebstählen sind die Strafen jeweils im hälftigen Umfang bei der Asperation zu berücksichtigen. In casu stellt der Sachschaden zum Nachteil von O.____