16. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 16.1 Sachbeschädigungen (mehrfach begangen) Entgegen der Vorinstanz sind für die zehn Sachbeschädigungen jeweils gesondert Strafen festzusetzen. Der Beschuldigte ging jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für sämtliche Sachbeschädigungen gilt, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache.