3 StGB) – noch im leichten Bereich. Unter Berücksichtigung sowohl des objektiven und des subjektiven Tatverschuldens sowie einer Reduktion der Strafe auf Grund der versucht begangenen Delikte erachtet die Kammer für die gewerbsmässigen Diebstähle eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen.