Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte sein Vorhaben nicht aus inneren Gründen aufgab. Vielmehr verursachte er einen grossen Lärm, was die Nachbarn alarmierte, konnte keine Wertgegenstände finden oder wurde von Nachbarn gestört. Deshalb ist ihm nur eine geringe Strafmilderung von einem Monat zu gewähren. 15.4 Fazit Einsatzstrafe Insgesamt liegt das Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB) – noch im leichten Bereich.