26 15.3 Berücksichtigung des Versuchs Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bei den Einbruchdiebstählen in ________, ________, ________ und ________ trat der Erfolg nicht ein und es blieb beim Versuch. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte sein Vorhaben nicht aus inneren Gründen aufgab.