Vermeidung der Gefährdung der verletzten Rechtsgüter ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Regeln zu halten. Er hätte den Diebstahl ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können, was sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten auswirkt, sondern neutral zu werten ist. 15.2.3 Fazit subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit neutral auf die Strafzumessung aus.