Mit Blick auf den Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer aufgrund der objektiven Tatkomponenten – dies noch ohne Berücksichtigung, dass gewisse Diebstähle nicht vollendet wurden – eine Strafe in der Höhe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 15.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Einbruchdiebstählen direktvorsätzlich handelte und seine Beweggründe ausschliesslich finanzieller Natur waren.