Fazit objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen des bereits qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls nicht zu bagatellisieren, aber noch in einem leichten Bereich anzusiedeln. Mit Blick auf den Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer aufgrund der objektiven Tatkomponenten – dies noch ohne Berücksichtigung, dass gewisse Diebstähle nicht vollendet wurden – eine Strafe in der Höhe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.