25 Zehn (teils versuchte) Diebstähle sowie der genannte Deliktsbetrag sind nicht zu vernachlässigen, aber im Rahmen von gewerbsmässiger Delinquenz immer noch als leicht (im Sinne des Verschuldens und im Verhältnis zum weiten Strafrahmen) einzustufen. 15.1.2 Verwerflichkeit des Handelns/Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte beging elf Diebstähle, teilweise Versuche dazu, innert rund zweier Monate (17. November 2018 - 8. Januar 2019).