15. Einsatzstrafe: gewerbsmässiger Diebstahl, teilweise versucht begangen 15.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 15.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 11 zu Art. 139). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag.