Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete D- likt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).