24 diebstählen rechtfertigt sich die Ausfällung einer einheitlichen Strafe zudem aufgrund des engen sachlichen und örtlichen Zusammenhangs. Vorliegend ist folglich für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Da es vorliegend teilweise beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Da mehrere Taten mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, könnte die Höchststrafe um die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 StGB).