Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend für sämtliche Delikte aus spezialpräventiven Gründen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Ebenso zutreffend erkannt hat die Vorinstanz, dass aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten (mutmassliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) eine Geldstrafe unangemessen ist und stattdessen auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (pag. 1593). Bei den Einbruch-