Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbsmässigkeit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Beziehung abgegolten ist und damit das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB aus dem Spiel bleibt. Das gilt sowohl für vollendete, wie für versuchte Straftaten (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 113 zu Art. 139 mit Hinweisen). Bei den Hausfriedensbrüchen und den Sachbeschädigungen hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen.