12. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1592 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe nur zulässig ist, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall.