9.6 Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte den ihm vorliegend zur Last gelegten Einbruchdiebstahl tatsächlich begangen hat. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt – das Eindringen in die Liegenschaft in ________ am 18. Dezember 2018 – nicht zweifelsfrei erstellt. Eine anderweitige Beteiligung an der Tat, etwa durch zur Verfügung stellen von Werkzeug, ist nicht Gegenstand der Anklage. Folglich ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18. Dezember 2018 in