So wurde er denn auch rechtskräftig wegen entsprechenden Delikten mit verschiedenen Mittätern verurteilt. Es ist nach Ansicht der Kammer nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte von der Täterschaft des Einbruchdiebstahls in ________ – sofern es sich denn beim gefundenen Objekt um den entsprechenden Tresor handelt – einzig für das Aufbrechen oder das Ausleihen von Werkzeug beigezogen wurde. 9.6 Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte den ihm vorliegend zur Last gelegten Einbruchdiebstahl tatsächlich begangen hat.