Mangels vorliegenden weiteren Unterlagen lässt sich der Hinweis im Polizeirapport, wonach es sich um den entsprechenden Tresor handeln «dürfte», nicht weiter quantifizieren (pag. 364). Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte (soweit ersichtlich) bislang mit dem Zug zu Einbruchdiebstählen fuhr und jeweils die betreffende Liegenschaft nach Deliktsgut durch-