Davon geht auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen aus, lässt sie doch ausdrücklich offen, ob der Beschuldigte den Tresor mit dem Werkzeug öffnete (pag. 1574). Nicht restlos beweismässig erstellt werden können auch weitere Punkte. So fehlt es bereits an einem schlüssigen Nachweis, dass es sich beim aufgefundenen Tresor um diesen aus dem Diebstahl aus ________ handelt. Mangels vorliegenden weiteren Unterlagen lässt sich der Hinweis im Polizeirapport, wonach es sich um den entsprechenden Tresor handeln «dürfte», nicht weiter quantifizieren (pag.