Letztendlich lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wie das vom Beschuldigten gekaufte Werkzeug zum Aufbrechen des Tresors hätte verwendet werden können, wenn der Beschuldigte nicht in irgendeiner Form am Aufbruch beteiligt gewesen wäre. Entsprechend ist der Schluss naheliegend, der Beschuldigte habe den Tresor entwendet und später aufgebrochen. Dennoch bleiben nach Ansicht der Kammer Zweifel über die Beteiligung bzw. die Mitwirkung des Beschuldigten an der Tat. Davon geht auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen aus, lässt sie doch ausdrücklich offen, ob der Beschuldigte den Tresor mit dem Werkzeug öffnete (pag.