9.5 Erwägungen der Kammer 9.5.1 Beweiswürdigung der Kammer Vorab kann auf die Urteilserwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1571 ff.). Demnach kann festgehalten werden, dass es am 18. Dezember 2018 zwischen 17:15 Uhr und 18:30 Uhr in ________ in einem Einfamilienhaus zu einem Einbruchdiebstahl kam. Die Täterschaft hat mit Hilfe eines Flachwerkzeuges ein Fenster geöffnet. Entwendet wurde insbesondere ein Tresor mit den Massen 40 cm x 40 cm mit einem Gewicht von 103 kg. Einzig im Büro waren die Schubladen geöffnet, die zahlreichen weiteren Zimmer im Haus schienen nicht durchsucht.