Aufgrund der vorhandenen Indizien bestehen für das Gericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in ________ beteiligt war und nicht nur den Tresor zu öffnen versuchte. Würde man von letzterem Sachverhalt ausgehen, hätte sich der Beschuldigte ohnehin auch des Diebstahls schuldig gemacht, da der Diebstahl erst beendet ist, wenn die Täterschaft das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet, die Bereicherung erlangt hat (vgl. Trechsel N. 11 zu Art. 139 StGB). Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, ist damit erstellt.