Der Schlüssel des Geschädigten passte in das Schloss des Tresors. Die Herstellerfirma des Tresors gab an, dass es sich beim aufgefundenen Tresor wohl um denjenigen des Geschädigten handelt. Für das Gericht ist dies ein Indiz dafür, dass es sich beim aufgefundenen Tresor um denjenigen des Geschädigten handeln könnte. Der Beschuldigte entwendete in mindestens einem weiteren Fall einen Tresor (Ziff. B.1.8. AKS). Der Ansicht der Verteidigung im Plädoyer, dass es nicht zum Modus Operandi des Beschuldigte passe, Tresore zu stehlen, kann somit nicht gefolgt werden.