1711 f.), dass keine direkten objektiven Beweise vorlägen. Trage man die einzelnen Indizien zusammen, komme man zum Schluss, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht verurteilt habe. Nach den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wisse man mit Sicherheit, dass das neben dem Tresor aufgefundene Werkzeug dem Beschuldigten gehört habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er geäussert, das Werkzeug draussen zurückgelassen zu haben, da seine Freundin es nicht akzeptiert hätte (pag. 1476, Z. 26). Auch diese Geschichte sei absurd.