Die Telefonüberwachung habe ergeben, dass sich der Beschuldigte nie in Biel aufgehalten habe. Ferner habe die Telefonüberwachung gezeigt, dass der Beschuldigte zwar einige Male in ________ gewesen sei, allerdings sei er bis am 18. Januar 2019 nie in ________ gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass sich der Beschuldigte am 16. Januar 2019 in Biel, ________ oder ________ aufgehalten habe. Man habe keine Spuren finden können. Es habe sich um einen professionellen Diebstahl gehandelt. Dies stimme nicht mit den anderen Diebstählen des Beschuldigten überein. Es handle sich nicht um die gleichen Diebe.