Ziff. I. B. 2.7. (Sachbeschädigung), indem der Beschuldigte zur Begehung des unter Ziff. 1.7. begangenen Diebstahls, ein Fenster zum Haus des Privatklägers mit einem Flachwerkzeug gewaltsam öffnete und dabei einen Sachschaden von rund CHF 1'000.00 verursachte; Ziff. I. B. 3.7. (Hausfriedensbruch), indem der Beschuldigte zur Begehung des Diebstahls unter Ziff. 1.7., gegen den Willen des Berechtigten dessen Haus betrat, um dieses nach Deliktsgut zu durchsuchen.